Präzision in Form und Technik

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

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1. Geltungsbereich. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle von uns ausgeführten Aufträge gültig, und zwar auch für die Aufträge, die wir im Laufe der Geschäftsbeziehungen ohne jedesmaligen Hinweis ausführen, wenn der Käufer aus früheren Geschäften diese Bedingungen kennengelernt hat. Lieferungsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, wenn sie mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen. Unseres ausdrücklichen Widerspruches gegen die Bedingungen des Bestellers bedarf es nicht.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, die im Einzelfall zwischen dem Besteller und uns getroffen wurden, sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Aus tatsächlich von uns im Laufe einer Geschäftsverbindung entgegenkommend geübten abweichenden Geschäftsabwicklung kann der Käufer keinerlei Rechte auf Änderung der nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen herleiten oder gleiche Handhabung auch für andere Fälle beanspruchen. Falls die nachstehenden Bedingungen nicht angenommen werden, ist sofortiger Widerspruch erforderlich. Stillschweigen gilt als Einverständnis mit den nachstehenden Bedingungen.

2. Angebot und Bestellung. Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Lieferungsmöglichkeit. Bestellungen gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt ist. Bei prompt greifbarer Lagerware gilt unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung und Versandanzeige. Erteilte Aufträge gelten als unwiderruflich.

3. Muster und Proben sind als unverbindliche Ansichtsmuster, Werte und Analysendaten als ungefähr zu betrachten; sie sollen nur Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware geben.

4. Unsere Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk ausschl. Verpackung, sofern nicht anderes vereinbart ist.

5. Erfüllungsort ist Mannheim. Dies gilt auch dann, wenn wir im Einzelfall die Versendung übernommen bzw. in unseren Preis eingeschlossen haben.

6. Lieferung und Verpackung. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Maßgebend sind die in unserer Versandabteilung festgestellten Maße, Gewichte und Stückzahlen. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen durchzuführen. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig.

Wir sind nicht verpflichtet, uns vorher mit den für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Rohstoffen einzudecken. Bei besonderer Versandvorschrift des Bestellers (Express, Eilgut, Eilpost, Spedition etc.) werden die damit verbundenen Mehrkosten in Rechnung gestellt. Die Lieferung versteht sich ausschließlich Verpackung.

Die Gefahr für jede Lieferung geht grundsätzlich spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Unerhebliche Abweichungen der Qualität, Stärke, Abmessung und Maße der Ware, die durch die Rohstofflage oder aus technischen Gründen unvermeidbar sind, behalten wir uns vor.

7. Zahlung hat innerhalb 30 Tagen dato Faktura netto Kasse oder innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto zu erfolgen. Skonto kann jedoch nur gewährt werden, wenn andere fällige Rechnungen nicht mehr offen stehen.

Zahlungen haben an uns direkt zu erfolgen. Die Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Wechsel werden zahlungshalber nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen unter Berechnung der bankmäßigen Diskont-und Einziehungsspesen angenommen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Einganges. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert des Papiers verfügen können. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins berechtigt uns, Verzugszinsen in Höhe des Bankzinses für überzogene Konten zu berechnen, ohne dass es besonderer Inverzugsetzung bedarf. Bei Mahnnotwendigkeit werden sämtliche offenen Rechnungen fällig. Änderungen der Zahlungsfähigkeit, Einhaltung der Zahlungs-bedingungen, berechtigen uns zur Abänderung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sowie zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Zurückhaltungsrecht für fällige Rechnungsbeträge oder Aufrechnung gegen Gegenforderungen sind – gleichgültig um was für Ansprüche es sich handelt – unstatthaft.

8. Eigentumsvorbehalt. Sämtliche von uns gelieferten, bezahlten oder nicht bezahlten Waren bleiben, auch wenn die Waren vom Käufer bearbeitet oder verarbeitet sind, unser Eigentum, solange wir gegen den Käufer irgendwelche Geldforderungen haben oder etwa gegebene Wechsel oder Schecks nicht restlos eingelöst sind. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Käufer werden wir im Verhältnis des Verkaufswertes unserer Ware zum Wert der neuen Sache Miteigentümer. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn die Ware durch ordnungsgemäßen Verkauf den Gewahrsam des Käufers verlässt. Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an den Verkäufer zu dessen Sicherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsmäßig nachkommt. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für den Verkäufer eingezogenen Beträge sofort an diesen abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

9. Lieferfrist. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Wir sind bemüht, die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferzeit genau einzuhalten. Aus einer verspäteten Lieferung können Ansprüche irgendwelcher Art nicht geltend gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet. Der Besteller kann Ansprüche erst dann stellen, wenn trotz erfolgter Nachfristsetzung nicht geliefert wird oder die Zurückhaltung der Lieferung nicht genügend begründet werden kann. Der Anspruch des Käufers kann nur den Unterschied zwischen unseren Verkaufspreisen und dem Preis ausmachen, den der Besteller bei anderweitiger Eindeckung für nachweisbar gleichwertige Ware bezahlt hat. Bei Abrufaufträgen behalten wir uns vor, spätestens am Ende eines Kalenderjahres die nicht abgerufenen Mengen zu streichen oder Zahlung und Abnahme, gegebenenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie mehr als sechs Monate, so kann der Lieferer vom Vertrage zurücktreten.

Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.

Wenn der Lieferer nicht nach Absatz VII.4 vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so ist der Lieferer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.

10. Mängelrügen. Reklamationen können nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt werden. Wenn fristgerecht reklamiert und die Beanstandung von uns anerkannt wird, erfolgt Ersatzlieferung oder Gutschrift in unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche werden grundsätzlich nicht anerkannt.

11. Besonderheiten. Wir verarbeiten grundsätzlich erstklassige Rohstoffe, trotzdem können wir für die chemische Beständigkeit und die physikalischen Eigenschaften der von uns verarbeiteten Rohmaterialien naturgemäß keine Garantie übernehmen.

Gewisse Abweichungen von vorgelegten Mustern sind in Bezug auf Härte und Farbe unvermeidbar. Inhalts-, Maß- und Gewichtsangaben in unseren Angeboten und Bestätigungen stellen Mittelwerte dar, die entsprechend der Eigenart des verarbeiteten Materials tolerieren.

12. Export. Für den Export gelten Sonderkonditionen, die dem Angebot und der Auftragsbestätigung zu entnehmen sind.

13. Gerichtsstand. Gerichtsstand für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist das Landgericht Mannheim.